GBU Psyche: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach § 5 ArbSchG
Ab 2026 prüfen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jährlich mindestens 5 Prozent aller Betriebe, mit klarem Fokus auf eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Trotzdem verzichten viele Unternehmen bislang darauf, obwohl die Pflicht bereits seit 2013 gilt und ab dem ersten Beschäftigten greift. Dieser Leitfaden erklärt, was die GBU Psyche konkret verlangt, wie der gesetzlich vorgesehene Prozess abläuft und welche Rolle die Mitarbeiterbefragung dabei spielt.
Was ist GBU Psyche?
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist ein eigenständiger Teilbereich der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Sie verpflichtet Arbeitgeber, systematisch zu ermitteln, welche psychischen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz bestehen, diese zu bewerten und darauf aufbauend Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit abzuleiten.
Psychische Belastung beschreibt dabei zunächst wertfrei die Gesamtheit aller äußeren Einflüsse, die auf einen Menschen bei der Arbeit einwirken, etwa Arbeitsintensität, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen oder Arbeitszeitgestaltung. Erst wenn diese Einflüsse eine Person negativ beanspruchen, entsteht ein gesundheitliches Risiko. Die GBU Psyche setzt also nicht erst bei bereits eingetretenen Erkrankungen an, sondern präventiv an den Arbeitsbedingungen selbst.
Typische Belastungsfelder
Die GDA-Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (GDA-Arbeitsprogramm Psyche) unterscheiden fünf zentrale Merkmalsbereiche, die jede GBU Psyche berücksichtigen sollte:
- Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, etwa Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Über- oder Unterforderung
- Arbeitsorganisation, etwa Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation und Kooperation
- Soziale Beziehungen zu Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften
- Arbeitsumgebung, etwa Lärm, Beleuchtung, physische Arbeitsbedingungen mit psychischer Wirkung
- Neue Arbeitsformen, etwa mobiles Arbeiten, ständige Erreichbarkeit, digitale Kommunikation
Welchen Mehrwert die GBU Psyche über die reine Pflichterfüllung hinaus bietet
In der Praxis wird die GBU Psyche oft ausschließlich als gesetzliche Auflage behandelt, die mit möglichst wenig Aufwand abzuarbeiten ist. Das greift zu kurz. Richtig umgesetzt liefert sie eine Datenbasis, die sich für deutlich mehr nutzen lässt als nur für die Dokumentation gegenüber der Aufsichtsbehörde.
- Frühzeitige Erkennung von Belastungsspitzen: Psychische Belastungsfaktoren werden sichtbar, bevor sie sich in Ausfällen, Kündigungen oder sinkender Leistungsfähigkeit niederschlagen.
- Gezielte statt pauschale Maßnahmen: Auswertungen je Tätigkeitsgruppe oder Bereich zeigen, wo Handlungsbedarf tatsächlich besteht, statt Gesundheitsmaßnahmen nach dem Gießkannenprinzip zu verteilen.
- Vertrauen und Bindung: Mitarbeitende erleben, dass psychische Belastung im Unternehmen ebenso ernst genommen wird wie physische Sicherheit.
- Fundierte Grundlage für Führungskräfte: Ergebnisse liefern konkrete Ansatzpunkte für Gespräche und Teamentwicklung, statt sich auf Vermutungen zu verlassen.
In der Praxis ist die strukturierte Mitarbeiterbefragung das zentrale Werkzeug, um diese Erkenntnisse systematisch und wiederholbar zu gewinnen, mehr dazu im Kapitel zu den Methoden.
GBU Psyche mit functionHR umsetzen
Fragenkatalog nach GDA-Richtlinien, automatisierte Auswertung je Tätigkeitsgruppe und integrierter Maßnahmenkatalog für den Folgeprozess.
Rechtsgrundlage: § 5 ArbSchG
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht bereits seit 1996 mit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes. Mit der Gesetzesnovelle vom 19. Oktober 2013 nahm der Gesetzgeber psychische Belastungen explizit als eigenen Gefährdungsfaktor in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG auf, in Kraft seit dem 25. Oktober 2013. Seither stellt das Gesetz unmissverständlich klar: Psychische Gesundheit zählt arbeitsschutzrechtlich genauso wie physische Sicherheit.
Die Verantwortung für die Durchführung trägt der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG). Er muss die Beurteilung nicht zwingend selbst vornehmen, sondern kann fachkundige Personen oder externe Dienstleister damit beauftragen. Die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Unternehmen.
Ergänzende Rechtsgrundlagen und Standards
Neben § 5 ArbSchG verlangen § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und § 3 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) ebenfalls die Berücksichtigung psychischer Aspekte bei Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebung. Bundesweit einheitliche Orientierung geben zusätzlich die Gestaltungsempfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA-Arbeitsprogramm Psyche).
International ergänzt die ISO 45003:2021 diesen Rahmen. Die Norm konkretisiert Anforderungen an das Management psychischer Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und ist als Ergänzung zu ISO 45001 konzipiert. In Deutschland ist sie nicht verpflichtend, für ISO-45001-zertifizierte Unternehmen und international tätige Konzerne bietet sie jedoch eine sinnvolle Orientierung über die nationalen Vorgaben hinaus.
Der 7-Schritte-Prozess nach GDA
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie definiert für die Gefährdungsbeurteilung, auch für den psychischen Teilbereich, einen einheitlichen Prozess mit sieben Schritten. Unternehmen durchlaufen ihn nicht einmalig, sondern als fortlaufenden Regelkreis.
Methoden zur Erhebung psychischer Belastung
Der Gesetzgeber schreibt keine bestimmte Erhebungsmethode vor. In der Praxis nutzen Unternehmen drei Ansätze, die sich auch kombinieren lassen:
Ausgewählte Erhebungsinstrumente im Überblick
Innerhalb der drei Erhebungsansätze haben sich einzelne standardisierte Fragebogeninstrumente in der Praxis besonders etabliert, unter anderem:
In der Praxis müssen sich Unternehmen dabei selten selbst für ein einzelnes Instrument entscheiden: Softwarelösungen für Mitarbeiterbefragungen bringen häufig bereits einen fertigen, GDA-konformen Fragenkatalog mit, sodass Unternehmen Auswahl und methodische Ausgestaltung nicht in Eigenregie übernehmen müssen.
Eine strukturierte Mitarbeiterbefragung eignet sich für die meisten Unternehmen am besten, da sie die gesetzlich geforderte Dokumentationsgrundlage liefert und gleichzeitig eine valide, vergleichbare Diagnose der tatsächlichen Belastungssituation über Bereiche und Zeit hinweg ermöglicht.
Eigenständige GBU-Befragung oder Integration in die Jahresbefragung?
Eine zentrale Entscheidung bei der Umsetzung betrifft den Rahmen: Führt das Unternehmen die GBU Psyche als eigenständige Erhebung durch, oder integriert es sie in die ohnehin geplante jährliche Mitarbeiterbefragung? Beide Ansätze sind rechtlich gleichwertig zulässig, die Wahl hängt von organisatorischen Faktoren ab.
Eigenständige Befragung
Geringere Komplexität und weniger Abstimmungsbedarf mit verschiedenen Stakeholdern. Fokussierte, unverwässerte Einblicke in psychische Belastungsfaktoren. Der Folgeprozess lässt sich spezifisch auf die Gefährdungsbeurteilung zuschneiden, ohne Abhängigkeiten zu anderen Befragungsthemen.
Integration in die Jahresbefragung
Mögliche Synergieeffekte in Abstimmung und Durchführung. Mitarbeitende geben Feedback zu mehreren Themenbereichen in einer Erhebung, das senkt das Risiko von Befragungsmüdigkeit. Zusätzlich entsteht ein besseres Verständnis für Wechselwirkungen zwischen psychischer Belastung und anderen Engagement-Treibern, dafür wird der Folgeprozess komplexer und ganzheitlicher.
Betriebsrat und Mitbestimmung bei der GBU Psyche
Die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsschutz). Der Betriebsrat spricht damit bei Methode, Fragebogeninhalt, Durchführung und Folgeprozess mit. Bei der Frage, ob die GBU Psyche überhaupt stattfindet, entfällt die Mitbestimmung, da das Gesetz das bereits vorschreibt.
In der Praxis empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung, die Zweck, Methodik, Anonymisierung, Datenzugriff und Umgang mit den Ergebnissen verbindlich regelt. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erhöht auch die Akzeptanz und damit die Teilnahmebereitschaft in der Belegschaft.
Dokumentationspflicht
§ 6 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur schriftlichen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Bei mehr als zehn Beschäftigten schreibt das Gesetz die schriftliche Form zwingend vor, bei kleineren Betrieben kann die Aufsichtsbehörde sie im Einzelfall verlangen.
Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Identifizierte psychische Gefährdungen je Tätigkeitsgruppe oder Bereich
- Festgelegte Maßnahmen zur Reduktion der Belastung
- Verantwortliche Personen und Umsetzungstermine
- Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung
Konsequenzen bei Nichterfüllung
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder prüfen die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellen sie bei einer Kontrolle Mängel fest, können sie nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zunächst eine vollziehbare Anordnung mit Fristsetzung erlassen.
Missachtet ein Unternehmen eine solche Anordnung, begeht es eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG. Bußgelder von bis zu 30.000 € sind dann möglich. Verstöße gegen nachgeordnete Rechtsverordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung können mit bis zu 5.000 € geahndet werden. Bei beharrlicher Wiederholung wertet § 26 ArbSchG einen Verstoß sogar als Straftat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Ab dem Kalenderjahr 2026 verschärft sich zudem die Kontrolldichte: Die Länder müssen im Durchschnitt mindestens 5 % ihrer Betriebe pro Jahr besichtigen, mit besonderem Fokus auf eine aktuelle GBU Psyche.
Über die Unternehmenshaftung hinaus kann bei fehlender oder unzureichender GBU Psyche auch die Geschäftsführung persönlich in den Blick geraten. Nach § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen) kann eine Geschäftsführung mit einer eigenen Geldbuße belegt werden, wenn sie die im Betrieb erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch eine betriebsbezogene Pflichtverletzung ermöglicht wird, bei strafbewehrten Pflichtverletzungen bis zu 1 Million Euro. Ob und in welchem Umfang ein solches Organisationsverschulden im Einzelfall greift, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Die gesetzliche Pflicht ressourcenschonend erfüllen
functionHR unterstützt die Umsetzung der GBU Psyche mit einem Fragenkatalog in Einklang mit den GDA-Richtlinien, automatisiertem und pseudonymisiertem Befragungszugang sowie rollenspezifischen Auswertungs-Dashboards je Tätigkeitsgruppe.
Die Befragung lässt sich sowohl eigenständig als auch integriert in die jährliche Mitarbeiterbefragung durchführen, inklusive Handlungsempfehlungen aus einem integrierten Maßnahmenkatalog für den Folgeprozess.
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FAQ: GBU Psyche in der Praxis
Ist die GBU Psyche für alle Unternehmen verpflichtend?
Ja. Die Pflicht gilt seit der Gesetzesnovelle 2013 für jeden Arbeitgeber in Deutschland ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche, Rechtsform oder Unternehmensgröße. Eine Bagatellgrenze existiert nicht.
Seit wann gilt die Pflicht zur GBU Psyche?
Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung ist bereits seit 1996 vorgeschrieben. Psychische Belastungen wurden mit der Novelle vom 19. Oktober 2013 explizit als eigener Gefährdungsfaktor in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG aufgenommen, in Kraft seit dem 25. Oktober 2013.
Welche Methode ist für die GBU Psyche vorgeschrieben?
Der Gesetzgeber schreibt keine bestimmte Methode vor. In der Praxis haben sich Mitarbeiterbefragungen, moderierte Analyse-Workshops und Arbeitsplatzbeobachtungen etabliert, häufig in Kombination. Die strukturierte Befragung ist das am weitesten verbreitete Instrument, da sie skalierbar ist und vergleichbare, dokumentationsfähige Ergebnisse liefert.
Wie oft muss die GBU Psyche wiederholt werden?
Eine feste Frequenz schreibt das Gesetz nicht vor. Die Gefährdungsbeurteilung ist jedoch als fortlaufender Prozess zu verstehen und muss aktualisiert werden, sobald sich Arbeitsbedingungen wesentlich ändern, neue Erkenntnisse vorliegen oder relevante Vorfälle auftreten. In der Praxis hat sich ein Rhythmus von ein bis drei Jahren etabliert.
Was passiert, wenn ein Unternehmen die GBU Psyche nicht durchführt?
Bei einer behördlichen Kontrolle kann zunächst eine vollziehbare Anordnung mit Fristsetzung erfolgen. Wird diese missachtet, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG vor, mit Bußgeldern bis zu 30.000 €. Bei beharrlicher Wiederholung ist nach § 26 ArbSchG sogar eine Straftat möglich. Ab 2026 steigt zudem die behördliche Kontrolldichte deutlich.
Muss der Betriebsrat der GBU Psyche zustimmen?
Das „Ob" der GBU Psyche ist gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zustimmungspflichtig. Bei der konkreten Ausgestaltung, etwa Methode, Fragebogeninhalt, Durchführung oder Folgeprozess, hat der Betriebsrat jedoch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Eine Betriebsvereinbarung schafft hier üblicherweise Klarheit für beide Seiten.
Kann die GBU Psyche in die normale Mitarbeiterbefragung integriert werden?
Ja, das ist rechtlich zulässig und in der Praxis verbreitet. Wichtig ist, dass die GBU-Psyche-Fragen als eigener, klar abgrenzbarer Auswertungsblock erkennbar bleiben, damit die gesetzlich geforderte Dokumentation eindeutig nachweisbar ist. Alternativ kann die GBU Psyche auch als eigenständige, fokussierte Befragung durchgeführt werden.
Wer trägt die Verantwortung für die GBU Psyche im Unternehmen?
Die rechtliche Verantwortung liegt beim Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG. Die operative Durchführung kann an fachkundige interne Personen oder externe Dienstleister delegiert werden, die Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht verbleibt jedoch beim Unternehmen.
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